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ZPO § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

ZPO § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

[ Auszug: Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zuges ... ]